{"id":1847,"date":"2016-11-28T17:51:45","date_gmt":"2016-11-28T16:51:45","guid":{"rendered":"http:\/\/ruebkerstrasse.de\/?p=1847"},"modified":"2016-11-28T17:51:45","modified_gmt":"2016-11-28T16:51:45","slug":"verfahrensablauf-in-den-niedersaechsischen-verwaltungsgerichten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/ruebkerstrasse.de\/?p=1847","title":{"rendered":"Verfahrensablauf in den nieders\u00e4chsischen Verwaltungsgerichten"},"content":{"rendered":"<div id=\"articleContent_72115\">\n<div class=\"group section noline span3of4\">\n<p class=\"c1\"><b>Zust\u00e4ndigkeit und Besetzung<br \/>\n<\/b>Die allgemeine Verwaltungsgerichtsbarkeit ist zust\u00e4ndig f\u00fcr alle Streitigkeiten zwischen B\u00fcrgerinnen und B\u00fcrgern einerseits und Beh\u00f6rden andererseits, soweit nicht aufgrund besonderer gesetzlicher Regeln besondere Verwaltungsgerichte (Finanzgerichte und Sozialgerichte), die ordentliche Gerichtsbarkeit oder die Verfassungsgerichte zust\u00e4ndig sind. Das Verwaltunsgericht ist insbesondere nicht daf\u00fcr zust\u00e4ndig, die Rechtsprechungst\u00e4tigkeit anderer Gerichte zu pr\u00fcfen. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit gliedert sich in die Verwaltungsgerichte, Oberverwaltungsgerichte und das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig. Das Verwaltungsgericht Stade ist \u00f6rtlich zust\u00e4ndig f\u00fcr das Gebiet der Landkreise Cuxhaven, Osterholz, Rotenburg (W\u00fcmme), Stade und Verden. Es besteht aus dem Pr\u00e4sidenten, Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern. Die Richterinnen und Richter sind auf Kammern verteilt, die jeweils aus einem Vorsitzenden und zwei weiteren Berufsrichtern bestehen. An Entscheidungen, die in Form eines Urteils ergehen, wirken neben diesen drei Berufsrichtern noch zwei ehrenamtliche Richterinnen oder Richter mit, es sei denn, die Sache ist rechtlich und tats\u00e4chlich einfach gelagert und besitzt keine grunds\u00e4tzliche Bedeutung. Dann entscheidet ein Mitglied der Kammer als Einzelrichter, wenn die Kammer dies beschlossen hat. Auch bei Beschl\u00fcssen, die au\u00dferhalb der m\u00fcndlichen Verhandlung getroffen werden, wirken die ehrenamtlichen Richter nicht mit. Die eingehenden Verfahren werden anhand eines Gesch\u00e4ftsverteilungsplanes, der jeweils f\u00fcr ein Jahr gilt, auf die einzelnen Kammern verteilt, innerhalb der Kammern zur Bearbeitung auf die Richter.<\/p>\n<p><strong>Vor einem Klageverfahren<br \/>\n<\/strong>In Niedersachsen kann gegen Entscheidungen der Beh\u00f6rden in vielen F\u00e4llen sofort mit der Klage vorgegangen werden. Ein Widerspruchsverfahren ist in der Regel nicht mehr vorgesehen. Ausnahmen gibt es z.B. im Bereich des Schulrechts, Baurechts, Naturschutzrechtes, Wasserrechts und der Rundfunkgeb\u00fchren. Dann ist eine Klage im Regelfall nur zul\u00e4ssig, wenn dieses Widerspruchsverfahren stattgefunden hat. Die Einzelheiten ergeben sich aus \u00a7 8a des Nieders\u00e4chsischen Ausf\u00fchrungsgesetzes zur Verwaltungsgerichtsordnung. \u00dcber den vorgesehenen Rechtsbehelf, d.h. ob Klage oder Widerspruch erhoben werden kann, haben die Beh\u00f6rden in ihren Bescheiden zu belehren.<br \/>\nAusnahmsweise braucht eine Beh\u00f6rdenentscheidung nicht abgewartet zu werden, wenn die Beh\u00f6rde \u00fcber einen Antrag auf Erlass eines Verwaltungsaktes oder \u00fcber einen eingelegten Widerspruch ohne zureichenden Grund nicht in angemessener Zeit entschieden hat.<br \/>\nIn Eilf\u00e4llen kann das Gericht ein streitiges Rechtsverh\u00e4ltnis auch vorl\u00e4ufig regeln, wenn eine Entscheidung im Widerspruchs- oder Klageverfahren zu sp\u00e4t k\u00e4me. Das kann bei belastenden Verwaltungsakten (z. B. baurechtliche Abrissverf\u00fcgung oder Entzug der Fahrerlaubnis) durch Anordnung der aufschiebenden Wirkung geschehen, wenn der dagegen eingelegte Widerspruch oder die Klage nicht schon kraft Gesetzes diese Wirkung hat. In allen anderen F\u00e4llen kann der Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt werden. Auch in diesen F\u00e4llen k\u00f6nnen Sie sich aber nicht sofort an das Gericht wenden, sondern m\u00fcssen zun\u00e4chst der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde Gelegenheit zur Pr\u00fcfung und Bescheidung Ihres entsprechenden Antrages geben.<\/p>\n<p class=\"c1\"><b>Klageerhebung und Eilverfahren<br \/>\n<\/b> Ein Verwaltungsstreitverfahren (Klage oder Antrag auf vorl\u00e4ufigen Rechtsschutz) k\u00f6nnen Sie schriftlich per Brief oder Fax oder dadurch einleiten, dass Sie w\u00e4hrend der Sprechzeiten bei der Rechtsantragstelle des Gerichts vorsprechen und Ihren Antrag protokollieren lassen. W\u00e4hlen Sie die schriftliche Form, so sollte aus Ihrem Schreiben mindestens Folgendes hervorgehen:<\/p>\n<ul>\n<li>\n<p class=\"c1\">Ihr Name und die vollst\u00e4ndige Anschrift,<\/p>\n<\/li>\n<li>\n<p class=\"c1\">die Bezeichnung des Verfahrensgegners,<\/p>\n<\/li>\n<li>\n<p class=\"c1\">der Streitgegenstand und der Streitwert,<\/p>\n<\/li>\n<li>\n<p class=\"c1\">nach M\u00f6glichkeit ein konkreter, sachdienlicher Antrag<\/p>\n<\/li>\n<li>\n<p class=\"c1\">eigenh\u00e4ndige Unterschrift (sehr wichtig!).<\/p>\n<\/li>\n<\/ul>\n<p class=\"c1\">Der Versand per E-Mail ist nicht geeignet, um dem Gericht rechtswirksam Erkl\u00e4rungen, Schrifts\u00e4tze, Rechtsmittel usw. zukommen zu lassen. Bitte senden Sie uns daher derartige Post ausschlie\u00dflich schriftlich oder per Telefax zu.<br \/>\nWenn es an einem dieser Punkte fehlt, laufen Sie Gefahr, dass Ihre Klage oder Ihr Antrag als unzul\u00e4ssig angesehen wird. Allerdings besteht in vielen Punkten die M\u00f6glichkeit einer Nachbesserung.<br \/>\nEine Klage- bzw. Antragsbegr\u00fcndung m\u00fcssen Sie nicht sogleich vorlegen; sie kann sp\u00e4ter nachgereicht werden. Ab dem 01.07.2004 m\u00fcssen Sie in Klageverfahren vor den Verwal-tungsgerichten die Verfahrensgeb\u00fchren sogleich zu Beginn des Verfahrens zahlen. Sie erhalten hier\u00fcber eine Kostenrechnung. Endg\u00fcltig abgerechnet wird nach Beendigung des Verfahrens. Streitigkeiten aus dem Gebiet der Sozialhilfe, der Jugendhilfe, der Kriegsopfer-f\u00fcrsorge, des Schwerbehindertenrechts sowie der Ausbildungsf\u00f6rderung und des Asylrechts sind von vornherein gerichtskostenfrei.<br \/>\nSchlie\u00dflich m\u00fcssen Sie mit der F\u00fchrung eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens auch keinen Rechtsanwalt beauftragen, denn bei den Verwaltungsgerichten erster Instanz besteht kein Anwaltszwang. Jeder prozessf\u00e4hige B\u00fcrger kann selbstst\u00e4ndig ein Verfahren betreiben. Das hat den Vorteil, dass Ihr Prozessrisiko geringer ist, weil Sie im Falle des Unterliegens zumindest nicht die Kosten f\u00fcr Ihren Anwalt tragen m\u00fcssen. Sollten Sie aber dennoch einen Rechtsanwalt beauftragen wollen, gibt es auch finanzielle Hilfen, wenn und soweit Ihre eige-nen Mittel nicht ausreichen. Diese Hilfe (Prozesskostenhilfe) wird aber nur bewilligt, wenn die Klage oder ein Antrag hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe brauchen etwaige Gerichtskosten und die Kosten des eigenen Anwalts entweder \u00fcberhaupt nicht oder &#8211; bei entsprechenden finanziellen Verh\u00e4ltnissen &#8211; nur in Ratenbetr\u00e4gen gezahlt zu werden. Geht allerdings der Prozess verloren, sch\u00fctzt die Prozesskostenhilfe nicht davor, von der Gegenpartei auf Erstattung der ihr gegebenenfalls entstandenen Anwaltskosten in Anspruch genommen zu werden.<\/p>\n<p class=\"c1\"><b>Verfahrensgang nach Klageerhebung<br \/>\n<\/b>Nachdem Sie die Klage &#8211; pers\u00f6nlich oder durch einen Sie vertretenden Rechtsanwalt &#8211; erhoben haben, erhalten Sie zun\u00e4chst eine Eingangsmitteilung. Gleichzeitig werden Sie aufge-fordert, die Klage zu begr\u00fcnden, soweit dies noch nicht geschehen ist. Im weiteren Verlauf des Verfahrens werden Ihnen die schriftlichen \u00c4u\u00dferungen Ihres Verfahrensgegners \u00fcbermittelt, zu denen Sie Stellung nehmen k\u00f6nnen. Sollte das Gericht noch weitere Informationen oder \u00c4u\u00dferungen eines Beteiligten ben\u00f6tigen, wird es sich direkt an Sie oder Ihren Gegner wenden.<br \/>\nNachdem sich das Gericht durch die ausgetauschten Schrifts\u00e4tze \u00fcber die zu entscheidende Streitfrage hinreichend informiert hat, wird in der Regel ein Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung anberaumt werden. Im Einverst\u00e4ndnis mit den Beteiligten kann eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren ergehen. In Verfahren des vorl\u00e4ufigen Rechtsschutzes wird durchweg ohne m\u00fcndliche Verhandlung entschieden.<br \/>\nZum Termin einer m\u00fcndlichen Verhandlung werden Sie rechtzeitig &#8211; wenigstens zwei Wochen vorher &#8211; geladen. Sie oder Ihr Bevollm\u00e4chtigter brauchen im Verhandlungstermin nicht anwesend zu sein, wenn das Gericht das pers\u00f6nliche Erscheinen eines Verfahrensbeteiligten nicht besonders angeordnet hat. Das Gericht kann auch ohne Sie verhandeln. Dies sollte jedoch die Ausnahme sein. Wenn Sie nicht zur m\u00fcndlichen Verhandlung erscheinen m\u00f6chten, sollten Sie auf deren Durchf\u00fchrung verzichten. Das Gericht entscheidet dann &#8211; sofern der Rechtsstreit nicht zuvor einem Mitglied der Kammer als Einzelrichter \u00fcbertragen worden ist &#8211; in voller Besetzung im schriftlichen Verfahren.<br \/>\nFindet eine m\u00fcndliche Verhandlung statt, beginnt diese mit dem Aufruf zur Sache. Zun\u00e4chst wird der Vorsitzende Richter bzw. die Vorsitzende Richterin die Anwesenheit der erschienenen Beteiligten protokollieren. Im Anschluss daran wird der f\u00fcr die Bearbeitung Ihres Verfahrens zust\u00e4ndige Berichterstatter den wesentlichen Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Unterlagen referieren. Dabei sollten Sie gut aufpassen, um im Anschluss an den Sachbericht etwaige Erg\u00e4nzungen oder Korrekturen anzubringen.<br \/>\nMeist schlie\u00dft sich vor der Stellung der Antr\u00e4ge zun\u00e4chst noch ein Rechtsgespr\u00e4ch an. Dies kann damit eingeleitet werden, dass das Gericht die Beteiligten auf die Probleme des Falles hinweist. Gegebenfalls lassen die zur Entscheidung berufenen Richter dabei auch erkennen, wie sie die Sachlage nach der Vorbereitung einsch\u00e4tzen. Dies hei\u00dft indes nicht, dass die Richter voreingenommen bzw. befangen seien oder schon eine unumst\u00f6\u00dfliche Entscheidung getroffen h\u00e4tten. Nutzen Sie vielmehr diese Gelegenheit und gehen Sie mit Ihren Argumenten auf die vom Gericht ge\u00e4u\u00dferte Rechtsauffassung ein, um eine ihnen g\u00fcnstige Entscheidung, bei deren Zustandekommen auch die ehrenamtlichen Richter volles Stimmrecht haben, zu erreichen.<\/p>\n<p class=\"c1\">Wenn alles gesagt ist und die Antr\u00e4ge, die das Begehren der jeweiligen Beteiligten zum Ausdruck bringen, gestellt sind, schlie\u00dft der Vorsitzende die m\u00fcndliche Verhandlung. Das Gericht zieht sich nun zur Beratung zur\u00fcck und verk\u00fcndet in den meisten F\u00e4llen noch am selben Tag eine Entscheidung. Oft sind jedoch nicht nur Ihre, sondern auch noch andere Sachen zu beraten, sodass sich nicht immer absehen l\u00e4sst, wann es genau zur Verk\u00fcndung kommen wird. Sie erleiden keinen Nachteil, wenn Sie das Gericht nach der m\u00fcndlichen Verhandlung verlassen und das Ergebnis am n\u00e4chsten Tag telefonisch bei der Gesch\u00e4ftsstelle der erkennenden Kammer erfragen. Au\u00dferdem bekommen Sie oder Ihr Prozessbevollm\u00e4chtigter nat\u00fcrlich auch ein Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung und sp\u00e4ter die schriftlich abgefasste Entscheidung zugestellt. Erst ab dem Zeitpunkt der Zustellung des begr\u00fcndeten Urteils l\u00e4uft die Rechtsmittelfrist.<\/p>\n<p class=\"c1\"><b>Formen der gerichtlichen Entscheidung<br \/>\n<\/b>Nach einer m\u00fcndlichen Verhandlung ergeht \u00fcblicherweise ein Urteil. Im Einverst\u00e4ndnis der Beteiligten kann auch ohne m\u00fcndliche Verhandlung im so genannten schriftlichen Verfahren ein Urteil gesprochen werden.<br \/>\nIm schriftlichen Verfahren kann \u00fcber eine Klage au\u00dferdem durch Gerichtsbescheid entschieden werden, wenn es sich um eine tats\u00e4chlich und rechtlich einfach gelagerte Sache handelt und der Sachverhalt gekl\u00e4rt ist. Eine solche Entscheidung, die ohne Beteiligung ehrenamtlicher Richter ergeht, bedarf nicht der Zustimmung durch die Verfahrensbeteiligten. Zu diesen Voraussetzungen sind die Beteiligten vorher anzuh\u00f6ren.<br \/>\nDie wichtigsten Verfahren, in denen durch Beschluss und damit ebenfalls ohne die Beteiligung ehrenamtlicher Richter entschieden wird, sind die Verfahren des vorl\u00e4ufigen Rechtsschutzes.<\/p>\n<p class=\"c1\"><b>Rechtsmittel<br \/>\n<\/b>Gegen Urteile und Gerichtsbescheide ist das Rechtsmittel der Berufung gegeben, das der Zulassung durch das Nieders\u00e4chsische Oberverwaltungsgericht in L\u00fcneburg bedarf. Gegen Beschl\u00fcsse ist im Einzelfall die Beschwerde statthaft. Hier\u00fcber gibt die Rechtsmittelbelehrung Aufschluss. Aus der Rechtsmittelbelehrung ist au\u00dferdem zu ersehen, ob Sie f\u00fcr die Einlegung des Rechtsmittels einen Rechtsanwalt oder einen anderen qualifizierten Bevollm\u00e4chtigten ben\u00f6tigen. Nach einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichtes, die nicht in der Form eines Beschlusses ergeht, ist die Revision zum Bundesverwaltungsgericht m\u00f6glich, die im Einzelfall zuvor einer Zulassung bedarf.<\/p>\n<\/div>\n<\/div>\n<p class=\"c1\">\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"\n<p class=\"c1\">Zust\u00e4ndigkeit und Besetzung Die allgemeine Verwaltungsgerichtsbarkeit ist zust\u00e4ndig f\u00fcr alle Streitigkeiten zwischen B\u00fcrgerinnen und B\u00fcrgern einerseits und Beh\u00f6rden andererseits, soweit nicht aufgrund besonderer gesetzlicher Regeln besondere Verwaltungsgerichte (Finanzgerichte und Sozialgerichte), die ordentliche Gerichtsbarkeit oder die Verfassungsgerichte zust\u00e4ndig sind. Das Verwaltunsgericht ist insbesondere nicht daf\u00fcr zust\u00e4ndig, die Rechtsprechungst\u00e4tigkeit anderer Gerichte zu pr\u00fcfen. 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