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Das Verwaltungsgericht Stade hat am 19.11.2019 um 20:00 Uhr das Urteil verkündet.

Das Planfeststellungsverfahren wurde aufgehoben!

Buxtehude erhält vorläufig keinen Zubringer zur Autobahn A26

Das Urteil:

Die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Stade hat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19.11.2019 den Planfeststellungsbeschluss des Landkreises Stade vom 28.11.2017 in der Fassung der Berichtigung vom 8.3.2018 betreffend den Ausbau der Rübker Straße (K 40) in der Hansestadt Buxtehude aufgehoben.

Mit dem Planfeststellungsbeschluss sollte der Ausbau der Rübker Straße zwischen der Harburger Straße und dem zukünftigen Anschluss der Rübker Straße an die im Bau befindliche Bundesautobahn A 26 Stade – Hamburg planungsrechtlich abgesichert werden. Die Rübker Straße sollte dadurch zur Aufnahme des zu erwartenden verstärkten Verkehrsaufkommens zwischen der Hansestadt Buxtehude und der Bundesautobahn ertüchtigt werden. Die Kläger aller vier Verfahren (2 A 445/18, 2 A 457/18, 2 A 460/18 und 2 A 269/18) sind Anlieger des auszubauenden Abschnittes der K 40, deren Grundstücke teilweise für die Erweiterung der Straße in Anspruch genommen werden sollten.

Die Kammer ist der Auffassung, dass der Planfeststellungsbeschluss an einem schweren Abwägungsfehler leidet. Die bei der Abwägung zu berücksichtigenden gegenläufigen Be-lange des Naturschutzes und der erhöhten Kosten bei Verfolgung einer möglichen Trassenführung östlich um Buxtehude herum und einem Anschluss an die Harburger Straße weiter südlich einerseits und die mit der gewählten Variante einhergehenden Beeinträchtigungen der Anlieger im Hinblick auf die Inanspruchnahme ihrer Grundstücke und der erheblichen Immissionsbelastungen durch Lärm andererseits seien nicht mit der ihnen zukommenden Gewichtung in die Abwägung eingestellt worden. Dieser Fehler habe sich auch auf das Abwägungsergebnis ausgewirkt. Die Kammer hält diesen Fehler auch für so schwerwiegend, dass er nicht in einem ergänzenden Verfahren behoben werden kann, weil er sich bereits auf die Trassenauswahl auswirkt.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die Kammer hat die Berufung zum Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht nicht zugelassen.