Thema: Anliegerstraße – wer zahlt ?
Möglicherweise zahlen die Anlieger der Rübkerstraße nicht nur mit dem Leben hinter Mauern, sondern müssen für die Fehlplanung K40 Zubringer A26 (Variante 1) auch noch richtig in die Tasche greifen.
Auszug:
Niedersächsisches Kommunalabgabengesetz (NKAG)§ 7 NKAG(Gesetz) – Landesrecht Niedersachsen Besondere Wegebeiträge
1Müssen Straßen und Wege, die nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind, kostspieliger hergestellt oder ausgebaut werden als dies notwendig wäre, weil sie im Zusammenhang mit der Nutzung oder Ausbeutung von Grundstücken oder im Zusammenhang mit einem gewerblichen Betrieb außergewöhnlich beansprucht werden, so kann die Gemeinde oder der Landkreis zum Ersatz der Mehraufwendungen von den Eigentümern dieser Grundstücke oder von den Unternehmern der gewerblichen Betriebe besondere Wegebeiträge erheben. 2Die Beiträge sind nach den Mehraufwendungen zu bemessen, die der Beitragspflichtige verursacht.
Niedersächsisches Kommunalabgabengesetz (NKAG)§ 8 NKAG(Gesetz) – Landesrecht Niedersachsen Erstattung der Kosten für Haus- und Grundstücksanschlüsse
1Die Gemeinden und Landkreise können bestimmen, dass ihnen die Aufwendungen für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie die Kosten für die Unterhaltung eines Haus- oder Grundstücksanschlusses an Versorgungsleitungen und Abwasseranlagen in der tatsächlich entstandenen Höhe oder nach Einheitssätzen erstattet werden. 2Dies gilt unabhängig davon, ob der Haus- oder Grundstücksanschluss durch Satzung zum Bestandteil der öffentlichen Einrichtung bestimmt wurde. 3Sie können ferner bestimmen, dass Versorgungs- und Abwasserleitungen, die nicht in der Mitte der Straße verlaufen, als in der Straßenmitte verlaufend gelten. 4Für den Erstattungsanspruch gelten die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend.
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