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Die Klage muss kommen

Auch der zweite Erörterungstermin zur Planung A26 Zubringer K40 “Rübker Straße” machte es um so mehr deutlich, das dieses Vorhaben nur durch ein juristisches Urteil entschieden werden kann. Die Verkehrsbelastungen, der Verkehrslärm, die Zerschneidung der Nachbarschaftsgemeinschaft in der Rübker Straße durch die 3 Meter hohen Lärmschutzwände, die komplexe Wegeführung der Anliegerstraßen, sind für uns Anwohner nicht akzeptabel. Weiterhin befürchten wir auch ein großes Sicherheitsproblem für die Rübkerstraße selbst, sollte es zu einem Unfall auf der sieben Meter breiten Fahrbahn kommen, da durch die Lärschutzwände kaum die Möglichkeit besteht, eine Rettungsgasse für Einsatzfahrzeuge zu bilden. Größere Einsatzfahrzeuge haben kaum eine Chance, in die Anliegerstraßen zu gelangen, da die Einmümdungen viel zu eng geplant sind.

Aus diesen Gründen sehen wir diese Planung als gescheitert und halten weiterhin an einer Klage gegen den Ausbau der Rübkerstraße fest!

Der Vorhabenträger rechnet bereits mitte Herbst diesen Jahres mit einem Planfeststellungsbeschluß. Kreisbaurat Bode geht davon aus, am 17.Okt. 2017 einen Antrag im Kreisbauausschuss vorlegen zu können und diesen dann Ende Okt. im Kreistag genehmigen zu lassen. Danach will Bode eine sofortige Vollziehbarkeit beantragen, um mit dem ca. 15 Millionen Euro teuren Straßenbau zu beginnen. Die Kosten sind bereits im Haushaltsplan 2018 eingeplant.

Diesen Plan werden wir mit unseren Anwalts-Kanzleien Günther und Klemm&Partner mit gerichtlicher Hilfe zu verhindern wissen.

Erwartungsgemäß enttäuscht waren wir an diesem Tag vom Vertreter der Stadt Buxtehude, der keinen weiteren Behandlungsbedarf für die Stadt Buxtehude sah, so der erste Stadtrat Nyvield. Die Interessen der Buxtehuder Bürger/-innen wurden hier nicht vertreten.  Zur Erinnerung: der Buxtehuder Rat hatte sich damals gegen einen Ausbau der K40 ausgesprochen.

 

 

 

 

Für eine erfolgreiche Klage benötigen wir jegliche Unterstützung. Daher bitten wir alle, die verhindern möchten, dass die Rübker Straße zum Autobahnzubringer umgebaut wird, auch um finanzielle Unterstützung. Jeder Euro hilft!
Sparkasse Harburg Buxtehude, Kontoinhaber : U. Felgentreu,

IBAN: DE06 2075 0000 0090 7436 75, Verwendungszweck : Klagekonto Rübker Straße

 

 

 

2. Erörterungstermin steht fest

Planfeststellungsverfahren K40

Ausbau der Kreisstraße 40 „Rübker Straße“ von der Harburger Straße bis km 0 + 864,295 einschließlich Ausbau des Knotenpunktes Rübker Straße/Harburger Straße/Konrad-Adenauer-Allee in der Hansestadt Buxtehude

Bek. d. Landkreis Stade v. 24.08.2017

Der Erörterungstermin im Planfeststellungsverfahren gemäß § 38 Niedersächsisches Straßengesetz, § 1 Absatz 1 Niedersächsisches Verwaltungsverfahrensgesetz i.V.m. § 73 Absatz 4 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes für den Ausbau der Kreisstraße 40 „Rübker Straße“ von der Harburger Straße bis km 0 + 864,295 einschließlich Ausbau des Knotenpunktes Rübker Straße/Harburger Straße/Konrad-Adenauer-Allee in der Hansestadt Buxtehude ist von dem Landkreis Stade (Planfeststellungsbehörde) anberaumt auf den

07.09.2017, 09:00 Uhr

für die Träger der öffentlichen Belange, die anerkannten Naturschutzvereinigungen sowie für die privaten Einwender
im großen Festsaal vom Hotel Ovelgönner Hof, Hamburger Chaussee 81 in 21614 Buxtehude.
Bei Bedarf wird der Erörterungstermin 8. September 2017 am selbigen Ort fortgesetzt. In diesem Fall wird die Uhrzeit bei Beendigung des oben genannten Termins vor Ort bekannt gegeben.
Die Teilnahme am Erörterungstermin ist nicht zwingend, sondern jedem Einwender, dessen Belange durch das geplante Bauvorhaben berührt werden, freigestellt.
Die Vertretung durch eine Bevollmächtigte oder einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch schriftliche Vollmacht gegenüber dem Landkreis Stade (Anhörungsbehörde) nachzuweisen und zu deren Akten zu geben.

Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich. Die Teilnahme ist beschränkt auf diejenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben, sowie auf Betroffene. Zur Gewährleistung dessen werden voraussichtlich Einlasskontrollen stattfinden. Es wird darum gebeten, sicherzustellen, dass sich die Teilnehmer des Erörterungstermins ausweisen können.
Kosten, die Ihnen durch die Teilnahme am Erörterungstermin entstehen, können nicht erstattet werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten/Betroffenen auch ohne ihn verhandelt werden kann und dass das Anhörungsverfahren mit dem Schluss der Verhandlung beendet ist. Die Planfeststellungsbehörde beabsichtigt, zeitnah nach dem Erörterungstermin über den Planfeststellungsantrag zu entscheiden. Es wird darauf hingewiesen, dass die Planfeststellungsbehörde Belange Betroffener, die ihr gegenüber zum Abschluss des Anhörungsverfahrens nicht mitgeteilt wurden und die die Planfeststellungsbehörde auch sonst nicht erkennen konnte, bei der Entscheidung über den Planfeststellungsantrag nicht berücksichtigt werden können und auch nicht berücksichtigt werden müssen.
Stade, 24.08.2017

Landkreis Stade

Planfeststellungsbehörde

A26 Zubringer Planung K40 – “Rübker Straße”


Am Montag, 07.08.2017 endete nun die Einwendungsfrist gegen die Planfeststellung des Ausbaus der K 40 als Anschlussstelle Buxtehude. Auch die zweite Änderungsrunde der Planungsunterlagen ergab weiterhin, dass die Variante 1, die einen Autobahnanschluss an die A 26 über die Rübker Straße favorisiert, zu Gesundheitsschädigungen der hier lebenden Anwohner und einem Verkehrskollaps in der Buxtehuder Innenstadt führt.

Foto: K. Wisser -BT

Bereits am Freitag hat Ulrich Felgentreu (rechts), Sprecher der Bürgerinitiative (BI) Rübker Straße, 42 Einwendungen gegen das Vorhaben beim Ersten Stadtrat Michael Nyveld (links) und  dem Vorsitzenden des Bauausschusses Thomas Sudmeyer (mitte) im Stadthaus abgegeben.Viele weitere Einwendungen sind direkt zum Kreis gegangen oder haben ihren Weg bereits über die Stadtverwaltung nach Stade gefunden.

 

 

 

Wesentliche Punkte der Kritik:

Die Zugrunde gelegten Planungs-und Untersuchungsunterlagen sind veraltet, da sie heute nur einen prognostizierten Zeitraum bis 2025 berücksichtigen. Ein Prognosefenster von 10 bis 20 Jahren wird durch die vorgelegten Planungsunterlagen nicht eingehalten. Maßgebliche Unterlagen stammen aus dem Jahr 2009 und früher sowie aus dem Jahr 2010. Selbst für den Fall, dass noch in diesem Jahr ein Planfeststellungsbeschluss getroffen werden sollte, wird nur noch ein Prognosefenster von knapp 8 Jahren erreicht. Dies wird dem vorgenannten Prognosefenster von 10 bis 20 Jahren, dem Schutzgedanken der 16.Bundes-Immissionsschutzverordnung (BImSchV) und den gesetzgeberischen Intentionen nicht gerecht.

Notwendige Untersuchungen wurden nicht durchgeführt und einige Prüfungen sind in unzulässiger Weise beschränkt worden. Auch die Umweltbelange wurden nicht ordnungsgemäß untersucht und geprüft, insbesondere das europäisch geschützte Vogelschutzgebiet „Moore bei Buxtehude“ wurde nicht hinreichend berücksichtigt.

Betroffen sind die Bereiche Verkehr, Lärm, Schadstoffe, Lichtimmissionen, Erschütterungen, Eigentum und Sicherheit. Ein Zubringer über die Rübker Straße würde zu derartigen Lärmbelastungen führen, dass die Grenzwerte von § 2 der 16. BImSchV an vielen Stellen deutlich überschritten werden.
Demnach sind im allgemeinen Wohngebiet 59 db(A) tags und 49 dB(A) nachts einzuhalten.
Schon anhand der unzureichenden vorliegenden Lärmprognosen kommt es zu erheblichen Überschreitungen.
So wird beispielsweise für die Rübker Straße Nr.7  am Tag eine Lärmbelastung von 71 dB(A) an mehreren Messpunkten des Hauses auf verschiedenen Geschossen und von 65 dB(A) an mehreren Messpunkten des Hauses auf verschiedenen Geschossen in der Nacht ohne Schallschutz erreicht. Dies sind teilweise deutlich oberhalb der Gesundheitsschädigungsschwelle liegende Lärmbelastungen.

Ein Autobahnzubringer der unmittelbar zur Buxtehuder Innenstadt über die Rübker Straße führt, würde demgegenüber einen Verkehrskollaps für Buxtehude und die Innenstadt bedeuten und zu massiven Verkehrsbelastungen für die Rübker Straße und angrenzende Wohnstraßen, wie dem Schilfgraben, dem Bollweg, dem Kälberweideweg, dem Feldmannweg oder Am Rugen End führen. Sind es heute 8000 Kfz, werden es zukünftig 21400 Kfz am Tag sein. Aufgrund der Enge der örtlichen Verhältnisse könne keine ausreichende Fahrbahnanzahl (statt zweispurig, müsste eigentlich vierspurig gebaut werden) erreicht werden.

Die Stadt Buxtehude selbst hat ihre bisherige Stellungnahme aufrecht erhalten und dies dem Landkreis Stade mitgeteilt. „Mit den Änderungen wurde der Stellungnahme der Hansestadt Buxtehude zu den 2015 ausgelegten Planfeststellungsunterlagen zum Teil gefolgt“, heißt es in der entsprechenden Ratsvorlage. Dies betreffe insbesondere den Entfall des Geh- und Radweges, die Erschließung im Bereich „Am Rugen End“ sowie die Sicherung der Abfallsammelstellen. Andere wesentliche Punkte der städtischen Stellungnahme wurden bei der Überarbeitung der Planung nicht berücksichtigt. Dazu zählen die Bedenken hinsichtlich der Erschließungssituation des Hauses Rübker Straße Nummer 7b sowie die nicht ausreichende Rechtsabbiegespur aus der Rübker Straße in die Harburger Straße. Auch die Anliegerstraßen sind aus Sicht der Stadt weiterhin zu schmal.

 

 

 

 

 

„Es ist unvorstellbar, was hier seitens des Landkreises Stade der Buxtehuder Bevölkerung zugemutet werden soll. Mitten in der Stadt sollen über eine schmale Straße mit unmittelbar an die Straße gebauten Wohnhäusern zehntausende Pkw und Lkw geführt werden. Es handelt sich um eine völlige Fehlplanung. Noch ist Zeit von dieser Abstand zu nehmen“, so Rechtsanwältin Dr. Stefanie Grünewald von Rechtsanwälte Klemm & Partner. „Natürlich soll auch Buxtehude von den wirtschaftlichen Vorteilen der A 26 profitieren. Die Anschlussstelle Dammhausen und die in nur acht Kilometer weiter folgende nächste Anschlussstelle Neu Wulmstorf wird dies aber ermöglichen. Die Anschlussstellen trennen eine Fahrzeit von etwa zwei Minuten. Ein Autobahnzubringer, der unmittelbar zur Innenstadt über die Rübker Straße führt, würde demgegenüber einen Verkehrskollaps für Buxtehude bedeuten und zu massiven Verkehrsbelastungen für die Rübker Straße und angrenzende Wohnstraßen führen. Selbst die Planer sagen, dass der Verkehr auf der Harburger Straße und Konrad-Adenauer-Allee um 40 Prozent steigen wird. Insbesondere, da durch die A 26  die B 73 und bestehenden Straßen deutlich entlastet werden. Es besteht somit keine Rechtfertigung dafür, Buxtehuder Bürger Gesundheitsgefahren auszusetzen und die Stadt Buxtehude einem Verkehrschaos zu überlassen.“

 

Für eine erfolgreiche Klage benötigen wir Ihre Hilfe. Daher bitten wir jeden, der verhindern möchte, dass die Rübker Straße zum Autobahnzubringer umgebaut wird, auch um finanzielle Unterstützung.

Sparkasse Harburg Buxtehude, Kontoinhaber : Ulrich Felgentreu,

IBAN: DE06 2075 0000 0090 7436 75, Verwendungszweck : Klagekonto Rübker Straße

An alle Betroffenen der geplanten Baumaßnahme „Rübker Straße Autobahnzubringer der A 26″

Am 07.08.2017 läuft die Frist für die Abgabe der Einwendungen gegen den geplanten Neubau der Rübker Straße zum Zubringer der A 26 ab.

Damit  die Rübker Straße nicht zum Autobahnzubringer wird, müssen wir gegen das Bauvorhaben des Landkreises Stade  klagen.

Jeder Betroffene sollte seine Einwendungen  noch einmal zu Papier bringen und entweder bis zum 07.08.2017 im Stadthaus abgeben oder bis zum 03.08.2017 bei Ulrich Felgentreu, Rübker Straße 9 in den Briefkasten einwerfen oder abgeben. Wir werden dann die Eingaben, am 04.08.2017 im Stadthaus an die Frau Bürgermeisterin übergeben.  Nur so ist gewährleistet, dass man  seine Rechte und Forderungen  einklagen kann.

Leider gibt es dafür keine Sammelklage, was bedeutet,  dass nach dem Gesetz jeder einzeln klagen müsste. Da eine Klage  aber ca. 7.000,00  – 10.000,00 € an Kosten verursachen kann, planen wir, die Betroffenheit  der Einzelnen  zusammen zu fassen und daraus drei bis vier Präzedenzklagen  vorzubringen.

Weiterhin benötigen wir für die Klage noch einige Gutachten, um die im Auftrag des  LK Stade  erstellten Lärm- und Verkehrsgutachten prüfen zu lassen und widerlegen zu können.

Seit fast sieben Jahren haben wir  gemeinsam verhindern können, dass die Rübker Straße zum Autobahnzubringer ausgebaut wird. Wir, die Anwohner der Rübker Straße,  wären am stärksten von der Baumaßnahme und nach der Freigabe des Zubringers  betroffen.

Aber auch alle angrenzende und weiterführende Straßen, wie der Kälberweideweg, der Bollweg, der Feldmannweg,  Am Schilfgraben,  Am Rugen End,  die Harburger Straße, die Konrad Adenauer Allee und das Wohngebiet der Brunkhorst‘ schen Wiesen wären betroffen.

Der Verkehr und alle daraus resultierenden Begleiterscheinungen würden erheblich  zunehmen. Neben der entstehenden  Einhausung und der Zerschneidung unserer Nachbarschaftsgemeinschaft durch die drei Meter hohen Lärmschutzwände entlang der Rübker Straße wird der Verkehr von ca. 9000 heute,  auf ca. 21400 Fahrzeugen täglich steigen. Ein solches Verkehrsaufkommen in einen Innenstadtbereich zu lenken, wäre  fatal. 

Da sich gegenüber der Planung aus dem Jahr 2015 nicht viel geändert hat, bitten wir alle Betroffenen, nochmals in Ihren Einwendungen, vor allem Ihre persönliche Betroffenheit, deutlich gegen das  geplante Bauvorhaben zum Ausdruck zu bringen.

Auch in Bezug auf die schon im Bau befindliche Abfahrt ist das die einzige rechtliche Möglichkeit, dass diese zurückgebaut werden muss, wenn es keinen Zubringer gibt.

Für  eine erfolgreiche Klage benötigen wir Ihre Hilfe. Daher bitten wir jeden, der verhindern möchte, dass die Rübker Straße zum Autobahnzubringer umgebaut wird, auch um finanzielle Unterstützung. Jeder Spendenbetrag hilft uns, dieses Vorhaben zu stoppen.
Wie auf dem letzten BI-Treffen von allen Anwesenden gemeinsam beschlossen, wollen die Anwohner der Rübker Straße je Betroffenheit / Haus oder Grundstück 500,00 € einzahlen. Dafür haben wir ein gesondertes Konto eingerichtet.

 

Sparkasse Harburg Buxtehude,   Kontoinhaber : Ulrich Felgentreu,   IBAN: DE06 2075 0000 0090 7436 75,
Verwendungszweck :  Klagekonto Rübker Straße

 

  

 

 

Anbei erhalten Sie noch eine Auflistung von Einwendungen, die Sie entweder im Ganzen anhängen oder teilweise verwenden können.

Weiterhin bekommen Sie noch ein Formular für Ihre persönlichen Einwendungen und Betroffenheit.

Unterlagen für den A26-Anschluss K40 Buxtehude werden erneut ausgelegt

Es geht wieder los. Das Planungsjahrhundert-Monster geht in die Version 3.0 – gemeint ist hier allerdings der Ausbau der K40 zum Buxtehuder A26-Autobahnzubringer. Das geschieht bereits zum dritten Mal. Nach der zweiten Auslegung und dem  Erörterungstermin im Mai 2016 sowie einem Ortstermin im Juni 2016 mussten  die Planungen vom Landkreis Stade erneut nachgebessert werden.

Laut dem Kreisblatt v. 26.05. betreffen die Veränderungen Straßenführungen und die Anordnung von Parkplätzen und Wendeplätzen in den angrenzenden Straßen der K40, aber auch schalltechnische Untersuchungen sowie die Fahrspurlängen im Kreuzungsbereich mit der Konrad-Adenauer-Allee/Harburger Straße. Laut Landkreis seien es nur “geringfügig geänderte” Dinge.

Unfassbar für uns, dass es wieder ein Jahr gedauert hat, bis die Unterlagen zur Einsicht bereitgestellt werden. Seit nun mehr als sieben Jahren wird hier krampfhaft versucht, eine rechtsverbindliche Planung auf die Beine zu stellen.  Sicher ist wohl auch die Tatsache, dass der Landkreis einen sofortigen Bauvollzug nach dem Planfeststellungsbeschluss  „durchboxen“ wird, um einer Klage unsererseits entgegen zu wirken.

So sieht also Bürgernähe und Kompromissbereitschaft im LK Stade aus – pfui, das sieht nicht nach einem wasserdichten und rechtsverbindlichen Plan aus, wie es immer in ihrer Selbstgefälligkeit von den Herren Roesberg und Bode in den letzten Jahren verkündet wurde.

Die Unterlagen für den A26-Anschluss können vom 6. Juni bis zum 5. Juli 2017 im Stadthaus in Buxtehude eingesehen werden. Öffnungszeiten und weitere Infos unter https://www.buxtehude.de. Einwendungen gegen die Planung müssen bis zum 7. August vorgebracht werden.
Die Unterlagen können auch auf der Seite des Landkreises (https://www.landkreis-stade.de/) eingesehen werden, oder lieber besser hier bei uns -> Link 🙂

 

Planfeststellungsverfahren: Allgemeiner Ablauf

Die nachfolgende Grafik zeigt den allgemeinen Ablauf eines Planfeststellungsverfahrens in Niedersachsen bei Zuständigkeit der Landesbehörde.

Allgemeiner Ablauf eines Planfeststellungsverfahrens in Niedersachsen

Allgemeiner Ablauf eines Planfeststellungsverfahrens in Niedersachsen.

Planfeststellungsbehörde

Die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr (Dezernat 33) ist in Niedersachsen die zuständige Planfeststellungsbehörde für Maßnahmen an Bundesautobahnen und ausgewählten Bundesstraßen (sog. Bedarfsplanmaßnahmen nach der Anlage 1 zum Bundesfernstraßenausbaugesetz), Flughäfen, Betriebsanlagen für Straßenbahnen, Seilbahnen sowie nicht-bundeseigenen Eisenbahnen sowie für Höchstspannungsleitungen ab einer Spannung von 110 kV (ausgenommen Bahnstromleitungen).

Ihre Aufgabe besteht zunächst darin, die vorgelegten Planfeststellungsunterlagen auf deren Vollständigkeit zu überprüfen. Sodann übergibt sie die Unterlagen der Anhörungsbehörde mit der Bitte, das Anhörungsverfahren durchzuführen. Nach Abschuss des Anhörungsverfahrens fertigt sie – sofern die Voraussetzungen hierfür vorliegen – einen Planfeststellungsbeschluss, der sich mit allen vom Vorhaben betroffenen Rechtsbeziehungen auseinandersetzt.

Anhörungsbehörde

Die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr (Dezernat 33) ist in Niedersachsen für die o. g. Verfahren auch die zuständige Anhörungsbehörde. Darüber hinaus ist ihr die Aufgabe als Anhörungsbehörde für Vorhaben der DB Netz AG, sog. bundeseigene Eisenbahnen (einschließlich Bahnstromleitungen), übertragen worden. Planfeststellungsbehörde ist insoweit das Eisenbahnbundesamt.

Das Anhörungsverfahren besteht aus folgenden Verfahrensschritten:

  • Bekanntmachung, Beteiligung, Planauslegung der Planunterlagen,
  • Weiterleitung der Stellungnahmen und Einwendungen an den/die Vorhabensträger(-in),
  • Durchführung des Erörterungstermins,
  • Erstellung einer (landesbehördlichen) Stellungnahme an die Planfeststellungsbehörde.

Vorhabensträger(-in)

Als Vorhabensträger werden die Antragsteller in diesen Verfahren bezeichnet. Für Bauvorhaben an Bundesstraßen und Autobahnen sind dies die regionalen Geschäftsbereiche der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr (früher „Straßenbauämter”), die für die Planung und spätere Ausführung zuständig sind.

Weitere Vorhabensträger sind die DB Netz AG für Vorhaben an bundeseigenen Eisenbahnen, private Eisenbahnunternehmen wie beispielsweise die OHE und die EVB für Vorhaben an nicht bundeseigenen Schienenwege.

Für Stadtbahnen sind zwei Vorhabensträger zu nennen: Für Hannover die Infra (Infrastrukturgesellschaft Region Hannover GmbH) sowie für Braunschweig die Braunschweiger Verkehrs-GmbH.

Vorhabensträger für Energieleitungen sind beispielsweise Tennet (früher Eon) sowie Amprion (früher RWE).

Antrag

Für Infrastrukturvorhaben und bestimmte Großprojekte ist gesetzlich ein Planfeststellungsverfahren vorgeschrieben. Den Antrag auf Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens stellt der/ die Vorhabensträger(-in). Hierzu reicht er/ sie den Plan bei der Planfeststellungsbehörde ein. Der Plan besteht aus den Zeichnungen und Erläuterungen, die das Vorhaben, seinen Anlass und die von dem Vorhaben betroffenen Grundstücke und Anlagen erkennen lassen. Er beinhaltet ferner die Erfassung der Natur und Landschaft einschließlich einer Bewertung der Eingriffe (sog. Landschaftspflegerischer Begleitplan, LBP), ggf. eines Fauna-Flora-Habitat- (FFH) sowie eines artenschutzrechtlichen Fachbeitrages. Anlassbezogen werden die Unterlagen erweitert um schalltechnische Berechnungen, um Darstellung der elektrischen und elektromagnetischen Felder bzw. auch um wassertechnische Berechnungen.

Bekanntmachung, Beteiligung, Planauslegung

Der Plan wird von der Anhörungsbehörde in den Gemeinden, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirkt, einen Monat lang zur allgemeinen Einsichtnahme ausgelegt. Diese Auslegung wird zuvor ortsüblich (d. h. je nach Hauptsatzung der jeweiligen Gemeinde am “Schwarzen Brett”, oder auch in der Zeitung) bekannt gemacht. Ggf. nicht ortsansässige Betroffene werden durch die Gemeinden über die Planauslegung benachrichtigt. Weiterhin erhalten die Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, Gelegenheit zur Stellungnahme (sog. Träger öffentlicher Belange, s. u.).

Betroffene, Naturschutzverbände

Betroffener eines Vorhabens ist jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden. Beispielsweise kann durch die Inanspruchnahme von Grundeigentum in bestehende Rechte eingegriffen oder durch eine Änderung der Verkehrssituation die Lärmbelästigung verstärkt werden.

Die nach § 65 Bundesnaturschutzgesetz anerkannten Naturschutzverbände sind infolge des Infrastrukturbeschleunigungsgesetzes den Betroffenen gleichgestellt. Dies gilt insbesondere für Fachplanungen nach dem Bundesfernstraßengesetz (FStrG), dem Allgemeine Eisenbahngesetz (AEG), dem Luftverkehrsgesetz (LuftVG) dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG). Ihre Einwendungen können demzufolge nur berücksichtigt werden, wenn sie fristgerecht (siehe Einwendungen) eingelegt worden sind. Aufgrund ihrer Stellung als Naturschutzverbände können sie ausschließlich naturschutzfachliche Dinge im Rahmen ihrer Satzungsbefugnisse rügen. Ferner obliegen diese Verbände einer gesteigerten Substantiierungspflicht; der bloße Verweis auf die Unvereinbarkeit mit dem Naturschutzrecht genügt diesen Vorgaben nicht.

Einwendungen

Jeder, der seine Belange durch das geplante Vorhaben berührt sieht, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist (ein Monat) bei der Auslegungsgemeinde oder direkt bei der Anhörungsbehörde (in Niedersachsen in der Regel zugleich Planfeststellungsbehörde) Einwendungen einreichen, Anregungen geben oder Vorschläge machen.

Zu spät erhobene Einwendungen können grundsätzlich keine Berücksichtigung mehr finden.

Einwendungen müssen zumindest erkennen lassen, worin sich die Betroffenen in ihren Rechten beeinträchtigt sehen. Andernfalls braucht die Anhörungs-/ Planfeststellungsbehörde hierauf nicht eingehen. Die Betroffenen sind insoweit auch im Klageverfahren mit derartigem Vorbringen ausgeschlossen (sog. Präklusion).

Träger öffentlicher Belange

Im Planfeststellungsverfahren sind als Träger öffentlicher Belange diejenigen Verwalter öffentlicher Sachbereiche zu beteiligen, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird. Dies können z.B. die untere Wasser-, Naturschutz- und Bodenbehörde sein, wie auch andere Fachbehörden wie z. B. der Niedersächsische Landesbetrieb für Wasser-, Küsten- und Naturschutz (NLWKN).

Stellungnahmen

Träger öffentlicher Belange geben in ihren Stellungnahmen Hinweise zum Vorhaben aus ihrem Fachgebiet. Leitungsträger teilen z.B. mit, ob und ggf. wo sich im Planungsgebiet deren Leitungen befinden oder welche besonderen Schutzvorkehrungen zu treffen sind.

Weiterleitung an Vorhabensträger(-in)

Die Einwendungen und Stellungnahmen, die im Laufe des Beteiligungsverfahrens eingehen, werden dem Vorhabensträger zur Erwiderung übersandt. Die Weitergabe auch personenbezogner Daten ist datenschutzrechtlich zulässig und auch für die Erwiderung durch den Vorhabensträger sachgerecht. Die Vorhabensträger sind verpflichtet, die erhaltenen Daten ausschließlich zum Zweck des Planfeststellungsverfahrens zu nutzen. In Fällen besonderer Art wird die Anhörungsbehörde jedoch von Amts wegen eine vorherige Anonymisierung vornehmen.

Äußerungen zu Einwendungen und Stellungnahmen

Der Vorhabensträger bezieht Stellung zu den eingereichten Einwänden, Vorschlägen und Hinweisen. Soweit möglich, wird den Anregungen der Einwender gefolgt und die Planung geändert; andernfalls legt der Vorhabensträger dar, warum dem Einwand aus dessen Sicht nicht gefolgt werden kann.

Erörterungstermin

Die Anhörungsbehörde erörtert die fristgerecht erhobenen Einwendungen und Stellungnahmen zu dem Plan mit dem Vorhabensträger, den Trägern öffentlicher Belange, sowie den betroffenen Personen und den Naturschutzverbänden, die Einwendungen erhoben haben.

Ziel der Erörterung ist es, eine Lösung mit dem Vorhabensträger und den Beteiligten unter Beachtung der Rechtslage zu finden. Zudem dient der Erörterungstermin dazu, die Informationsbasis der Anhörungsbehörde zu erweitern, um eine sachgerechte Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens zu gewährleisten.

Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich. Lediglich der zuvor genannte Personenkreis bzw. Betroffene sind zugelassen. Die Verhandlungsleitung kann Ausnahmen erteilen, wenn keiner der Anwesenden Einwände erhebt.

Prüfung, Begutachtung, Abwägung

Im Anschluss an den Erörterungstermin prüft die Anhörungsbehörde die vorliegenden Informationen und begutachtet die vorgetragenen Sachverhalte nach der geltenden Rechtslage. Sie wägt die widerstreitenden Interessen gegeneinander ab und sucht eine Lösung, bei der kein Beteiligter unverhältnismäßig belastet wird.

ggf. ergänzende Berechnungen, Gutachten, Planänderungen

Die im Erörterungstermin besprochenen Lösungsmöglichkeiten können beispielsweise Planänderungen zur Folge haben, für deren Bewertung im Abwägungsprozess ergänzende Berechnungen (z. B. schalltechnische Untersuchungen) oder weitere Gutachten benötigt werden.

Planfeststellungsbeschluss

Mit dem Planfeststellungsbeschluss wird das Vorhaben genehmigt. Hierbei werden alle von dem Bauvorhaben betroffenen öffentlichen und privaten Belange in angemessener Weise gegeneinander abgewogen und widerstrebende Interessen ausgeglichen, ohne dass es weiterer öffentlicher Verfahren oder Zustimmungen anderer Behörden bedarf. Der Planfeststellungsbeschluss erteilt insoweit alle ansonsten erforderlichen Genehmigungen und bündelt sie in einer Entscheidung (sog. Konzentrationswirkung).

Klagen?

Gegen den Planfeststellungsbeschluss kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage beim Nds. Oberverwaltungsgericht in Lüneburg erhoben werden. Für bestimmte, im Infrastrukturbeschleunigungsgesetz bzw. Energieleitungsausbausgesetz vorgesehene Maßnahmen ist die erst- und letztinstanzliche Zuständigkeit durch das Bundesverwaltungsgericht vorgesehen.

Die Klage ist schriftlich zu erheben und muss den Kläger, den Beklagten sowie den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Es besteht Anwaltszwang. In der Rechtsbehelfsbelehrung wird hierauf entsprechend hingewiesen.

Überprüfung durch das Gericht

Wird Klage gegen einen Planfeststellungsbeschluss erhoben, überprüft das jeweils zuständige Gericht die Rechtmäßigkeit der getroffenen Regelungen.

Der Prüfungsmaßstab richtet sich allerdings nach der Art der Betroffenheit:

Jeder im Eigentum Betroffene kann verlangen, nur in rechtmäßiger Weise enteignet zu werden. Mithin kann er grundsätzlich alle Regelungen des Beschlusses angreifen. Bei den lediglich mittelbar Betroffenen können nur solche Rechte geltend gemacht werden, die von der Rechtsordnung den Betroffenen ein bestimmtes Recht zuweisen (beispielsweise die Einhaltung der Lärmgrenzwerte nach § 41 BImSchG).

Die Naturschutzverbände sind aufgrund ihrer Stellung auf Einwendungen zu Fragen des Naturschutzes beschränkt.

Verfahrensablauf in den niedersächsischen Verwaltungsgerichten

Zuständigkeit und Besetzung
Die allgemeine Verwaltungsgerichtsbarkeit ist zuständig für alle Streitigkeiten zwischen Bürgerinnen und Bürgern einerseits und Behörden andererseits, soweit nicht aufgrund besonderer gesetzlicher Regeln besondere Verwaltungsgerichte (Finanzgerichte und Sozialgerichte), die ordentliche Gerichtsbarkeit oder die Verfassungsgerichte zuständig sind. Das Verwaltunsgericht ist insbesondere nicht dafür zuständig, die Rechtsprechungstätigkeit anderer Gerichte zu prüfen. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit gliedert sich in die Verwaltungsgerichte, Oberverwaltungsgerichte und das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig. Das Verwaltungsgericht Stade ist örtlich zuständig für das Gebiet der Landkreise Cuxhaven, Osterholz, Rotenburg (Wümme), Stade und Verden. Es besteht aus dem Präsidenten, Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern. Die Richterinnen und Richter sind auf Kammern verteilt, die jeweils aus einem Vorsitzenden und zwei weiteren Berufsrichtern bestehen. An Entscheidungen, die in Form eines Urteils ergehen, wirken neben diesen drei Berufsrichtern noch zwei ehrenamtliche Richterinnen oder Richter mit, es sei denn, die Sache ist rechtlich und tatsächlich einfach gelagert und besitzt keine grundsätzliche Bedeutung. Dann entscheidet ein Mitglied der Kammer als Einzelrichter, wenn die Kammer dies beschlossen hat. Auch bei Beschlüssen, die außerhalb der mündlichen Verhandlung getroffen werden, wirken die ehrenamtlichen Richter nicht mit. Die eingehenden Verfahren werden anhand eines Geschäftsverteilungsplanes, der jeweils für ein Jahr gilt, auf die einzelnen Kammern verteilt, innerhalb der Kammern zur Bearbeitung auf die Richter.

Vor einem Klageverfahren
In Niedersachsen kann gegen Entscheidungen der Behörden in vielen Fällen sofort mit der Klage vorgegangen werden. Ein Widerspruchsverfahren ist in der Regel nicht mehr vorgesehen. Ausnahmen gibt es z.B. im Bereich des Schulrechts, Baurechts, Naturschutzrechtes, Wasserrechts und der Rundfunkgebühren. Dann ist eine Klage im Regelfall nur zulässig, wenn dieses Widerspruchsverfahren stattgefunden hat. Die Einzelheiten ergeben sich aus § 8a des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zur Verwaltungsgerichtsordnung. Über den vorgesehenen Rechtsbehelf, d.h. ob Klage oder Widerspruch erhoben werden kann, haben die Behörden in ihren Bescheiden zu belehren.
Ausnahmsweise braucht eine Behördenentscheidung nicht abgewartet zu werden, wenn die Behörde über einen Antrag auf Erlass eines Verwaltungsaktes oder über einen eingelegten Widerspruch ohne zureichenden Grund nicht in angemessener Zeit entschieden hat.
In Eilfällen kann das Gericht ein streitiges Rechtsverhältnis auch vorläufig regeln, wenn eine Entscheidung im Widerspruchs- oder Klageverfahren zu spät käme. Das kann bei belastenden Verwaltungsakten (z. B. baurechtliche Abrissverfügung oder Entzug der Fahrerlaubnis) durch Anordnung der aufschiebenden Wirkung geschehen, wenn der dagegen eingelegte Widerspruch oder die Klage nicht schon kraft Gesetzes diese Wirkung hat. In allen anderen Fällen kann der Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt werden. Auch in diesen Fällen können Sie sich aber nicht sofort an das Gericht wenden, sondern müssen zunächst der zuständigen Behörde Gelegenheit zur Prüfung und Bescheidung Ihres entsprechenden Antrages geben.

Klageerhebung und Eilverfahren
Ein Verwaltungsstreitverfahren (Klage oder Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz) können Sie schriftlich per Brief oder Fax oder dadurch einleiten, dass Sie während der Sprechzeiten bei der Rechtsantragstelle des Gerichts vorsprechen und Ihren Antrag protokollieren lassen. Wählen Sie die schriftliche Form, so sollte aus Ihrem Schreiben mindestens Folgendes hervorgehen:

  • Ihr Name und die vollständige Anschrift,

  • die Bezeichnung des Verfahrensgegners,

  • der Streitgegenstand und der Streitwert,

  • nach Möglichkeit ein konkreter, sachdienlicher Antrag

  • eigenhändige Unterschrift (sehr wichtig!).

Der Versand per E-Mail ist nicht geeignet, um dem Gericht rechtswirksam Erklärungen, Schriftsätze, Rechtsmittel usw. zukommen zu lassen. Bitte senden Sie uns daher derartige Post ausschließlich schriftlich oder per Telefax zu.
Wenn es an einem dieser Punkte fehlt, laufen Sie Gefahr, dass Ihre Klage oder Ihr Antrag als unzulässig angesehen wird. Allerdings besteht in vielen Punkten die Möglichkeit einer Nachbesserung.
Eine Klage- bzw. Antragsbegründung müssen Sie nicht sogleich vorlegen; sie kann später nachgereicht werden. Ab dem 01.07.2004 müssen Sie in Klageverfahren vor den Verwal-tungsgerichten die Verfahrensgebühren sogleich zu Beginn des Verfahrens zahlen. Sie erhalten hierüber eine Kostenrechnung. Endgültig abgerechnet wird nach Beendigung des Verfahrens. Streitigkeiten aus dem Gebiet der Sozialhilfe, der Jugendhilfe, der Kriegsopfer-fürsorge, des Schwerbehindertenrechts sowie der Ausbildungsförderung und des Asylrechts sind von vornherein gerichtskostenfrei.
Schließlich müssen Sie mit der Führung eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens auch keinen Rechtsanwalt beauftragen, denn bei den Verwaltungsgerichten erster Instanz besteht kein Anwaltszwang. Jeder prozessfähige Bürger kann selbstständig ein Verfahren betreiben. Das hat den Vorteil, dass Ihr Prozessrisiko geringer ist, weil Sie im Falle des Unterliegens zumindest nicht die Kosten für Ihren Anwalt tragen müssen. Sollten Sie aber dennoch einen Rechtsanwalt beauftragen wollen, gibt es auch finanzielle Hilfen, wenn und soweit Ihre eige-nen Mittel nicht ausreichen. Diese Hilfe (Prozesskostenhilfe) wird aber nur bewilligt, wenn die Klage oder ein Antrag hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe brauchen etwaige Gerichtskosten und die Kosten des eigenen Anwalts entweder überhaupt nicht oder – bei entsprechenden finanziellen Verhältnissen – nur in Ratenbeträgen gezahlt zu werden. Geht allerdings der Prozess verloren, schützt die Prozesskostenhilfe nicht davor, von der Gegenpartei auf Erstattung der ihr gegebenenfalls entstandenen Anwaltskosten in Anspruch genommen zu werden.

Verfahrensgang nach Klageerhebung
Nachdem Sie die Klage – persönlich oder durch einen Sie vertretenden Rechtsanwalt – erhoben haben, erhalten Sie zunächst eine Eingangsmitteilung. Gleichzeitig werden Sie aufge-fordert, die Klage zu begründen, soweit dies noch nicht geschehen ist. Im weiteren Verlauf des Verfahrens werden Ihnen die schriftlichen Äußerungen Ihres Verfahrensgegners übermittelt, zu denen Sie Stellung nehmen können. Sollte das Gericht noch weitere Informationen oder Äußerungen eines Beteiligten benötigen, wird es sich direkt an Sie oder Ihren Gegner wenden.
Nachdem sich das Gericht durch die ausgetauschten Schriftsätze über die zu entscheidende Streitfrage hinreichend informiert hat, wird in der Regel ein Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt werden. Im Einverständnis mit den Beteiligten kann eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren ergehen. In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wird durchweg ohne mündliche Verhandlung entschieden.
Zum Termin einer mündlichen Verhandlung werden Sie rechtzeitig – wenigstens zwei Wochen vorher – geladen. Sie oder Ihr Bevollmächtigter brauchen im Verhandlungstermin nicht anwesend zu sein, wenn das Gericht das persönliche Erscheinen eines Verfahrensbeteiligten nicht besonders angeordnet hat. Das Gericht kann auch ohne Sie verhandeln. Dies sollte jedoch die Ausnahme sein. Wenn Sie nicht zur mündlichen Verhandlung erscheinen möchten, sollten Sie auf deren Durchführung verzichten. Das Gericht entscheidet dann – sofern der Rechtsstreit nicht zuvor einem Mitglied der Kammer als Einzelrichter übertragen worden ist – in voller Besetzung im schriftlichen Verfahren.
Findet eine mündliche Verhandlung statt, beginnt diese mit dem Aufruf zur Sache. Zunächst wird der Vorsitzende Richter bzw. die Vorsitzende Richterin die Anwesenheit der erschienenen Beteiligten protokollieren. Im Anschluss daran wird der für die Bearbeitung Ihres Verfahrens zuständige Berichterstatter den wesentlichen Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Unterlagen referieren. Dabei sollten Sie gut aufpassen, um im Anschluss an den Sachbericht etwaige Ergänzungen oder Korrekturen anzubringen.
Meist schließt sich vor der Stellung der Anträge zunächst noch ein Rechtsgespräch an. Dies kann damit eingeleitet werden, dass das Gericht die Beteiligten auf die Probleme des Falles hinweist. Gegebenfalls lassen die zur Entscheidung berufenen Richter dabei auch erkennen, wie sie die Sachlage nach der Vorbereitung einschätzen. Dies heißt indes nicht, dass die Richter voreingenommen bzw. befangen seien oder schon eine unumstößliche Entscheidung getroffen hätten. Nutzen Sie vielmehr diese Gelegenheit und gehen Sie mit Ihren Argumenten auf die vom Gericht geäußerte Rechtsauffassung ein, um eine ihnen günstige Entscheidung, bei deren Zustandekommen auch die ehrenamtlichen Richter volles Stimmrecht haben, zu erreichen.

Wenn alles gesagt ist und die Anträge, die das Begehren der jeweiligen Beteiligten zum Ausdruck bringen, gestellt sind, schließt der Vorsitzende die mündliche Verhandlung. Das Gericht zieht sich nun zur Beratung zurück und verkündet in den meisten Fällen noch am selben Tag eine Entscheidung. Oft sind jedoch nicht nur Ihre, sondern auch noch andere Sachen zu beraten, sodass sich nicht immer absehen lässt, wann es genau zur Verkündung kommen wird. Sie erleiden keinen Nachteil, wenn Sie das Gericht nach der mündlichen Verhandlung verlassen und das Ergebnis am nächsten Tag telefonisch bei der Geschäftsstelle der erkennenden Kammer erfragen. Außerdem bekommen Sie oder Ihr Prozessbevollmächtigter natürlich auch ein Protokoll der mündlichen Verhandlung und später die schriftlich abgefasste Entscheidung zugestellt. Erst ab dem Zeitpunkt der Zustellung des begründeten Urteils läuft die Rechtsmittelfrist.

Formen der gerichtlichen Entscheidung
Nach einer mündlichen Verhandlung ergeht üblicherweise ein Urteil. Im Einverständnis der Beteiligten kann auch ohne mündliche Verhandlung im so genannten schriftlichen Verfahren ein Urteil gesprochen werden.
Im schriftlichen Verfahren kann über eine Klage außerdem durch Gerichtsbescheid entschieden werden, wenn es sich um eine tatsächlich und rechtlich einfach gelagerte Sache handelt und der Sachverhalt geklärt ist. Eine solche Entscheidung, die ohne Beteiligung ehrenamtlicher Richter ergeht, bedarf nicht der Zustimmung durch die Verfahrensbeteiligten. Zu diesen Voraussetzungen sind die Beteiligten vorher anzuhören.
Die wichtigsten Verfahren, in denen durch Beschluss und damit ebenfalls ohne die Beteiligung ehrenamtlicher Richter entschieden wird, sind die Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes.

Rechtsmittel
Gegen Urteile und Gerichtsbescheide ist das Rechtsmittel der Berufung gegeben, das der Zulassung durch das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in Lüneburg bedarf. Gegen Beschlüsse ist im Einzelfall die Beschwerde statthaft. Hierüber gibt die Rechtsmittelbelehrung Aufschluss. Aus der Rechtsmittelbelehrung ist außerdem zu ersehen, ob Sie für die Einlegung des Rechtsmittels einen Rechtsanwalt oder einen anderen qualifizierten Bevollmächtigten benötigen. Nach einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichtes, die nicht in der Form eines Beschlusses ergeht, ist die Revision zum Bundesverwaltungsgericht möglich, die im Einzelfall zuvor einer Zulassung bedarf.

Erneute Verzögerung im Planfeststellungsverfahren “Rübker Straße”

Erneut kommt es zu einer Verzögerung im Planfeststellungsverfahren für den umstrittenen Buxtehuder Autobahnzubringer K40. Die Unterlagen für den Ausbau der Rübker Straße als Anbindung an die Autobahn A 26 müssen erneut ausgelegt werden.
Grund dafür: der im Mai 2016 stattgefundene Erörterungstermin ergab weitere Planänderungen. Im Gegensatz zum eigentlichen Entwurf sind Anliegerstraßen, Öffnungen in der Lärmschutzwand und ähnliche Dinge als Resultat des Erörterungstermins und des Ortstermins im Juni umgeplant worden.
Wie das Tageblatt in seiner Ausgabe vom 21.11.2016 berichtet, ist der Zeitplan für das Planfeststellungsverfahren für den Autobahnzubringer in den vergangenen knapp fünf Jahren schon des Öfteren über den Haufen geworden. Deshalb ist man mit Aussagen, wie es zeitlich weitergeht, beim Landkreis Stade eher zurückhaltend. Klar ist, dass die neue Planauslegung schnell erfolgen soll. Nach der Auslegung sind dann wieder Einwendungen möglich, die dann anschließend bewertet werden. Es liegt danach im Ermessen der Planfeststellungsbehörde, ob die neuen Einwendungen so schwerwiegend sind, dass ein zusätzlicher Erörterungstermin notwendig ist. Sollte dies nicht der Fall sein, könnte sich der für den März 2017 geplante Bau- und Wege-Ausschuss des Stader Kreistags mit dem Planentwurf auseinandersetzen. (…)
Mit einem weiteren Erörterungstermin würde sich dieser Fahrplan noch einmal weiter nach hinten verschieben.

Wir, die BI Rübker Straße werden auf jeden Fall klagen und gehen notfalls bis vor das Bundesverwaltungsgericht. Aus unserer Sicht ändern die Umplanungen nichts an der Tatsache, dass es für uns an der K 40 nicht zumutbar sei, an einer Straße zu wohnen, die im ungünstigen Fall von mehr als 20 000 Fahrzeugen pro Tag genutzt wird.

A26 wird über Jahre als Sackgasse enden

“A26 wird über Jahre als Sackgasse enden”, so ein Bericht von B. Carstens in der Kreiszeitung vom 05.11.2016
a26-richtung-hamburg“Erschreckend hilflos stehen Hamburgs Verkehrssenator Horch und Niedersachsens Verkehrsminister Leis vor den Fakten und Fehlern ihrer Planung zur  A26 und gestehen diese jetzt öffentliche ein…
…Die Hamburger Behörden werden das Planfeststellungsverfahren nicht vor Ende 2017 abschließen und somit wird mit einer Fertigstellung des 4. Bauabschnitts nicht vor 2023 zu rechnen sein. Sollte es im Laufe des Verfahrens zu gerichtlichen Auseinandersetzungen kommen, so werden weitere Jahre ins Land gehen…”

 

Alter Plan: A26 West Anbindung Buxtehude

A26 Buxtehude WestDie Anschlussstelle zwischen Este und Dammhausen ist unübersehbar im Flächennutzungsplan für Buxtehude eingetragen. In der Fortschreibung des F-Plans werde die Anschlussstelle wohl nicht mehr enthalten sein, so die Stadt Buxtehude. Wir glauben nicht an eine Rücknahme! Der Landkreis hat diese Alternative nie in Betracht gezogen, obwohl diese schon seit längeren im F-Plan enthalten ist. Entscheidend für den Bau von Autobahn und Anschlussstelle sei der gültige Planfeststellungsbeschluss. Diese sehe die Buxtehuder Anschlussstelle Richtung Rübke vor.
“Die alten Pläne aus der Schublade zu ziehen und umzusetzen sei nicht möglich. Dafür müsste ein komplett neues Planfeststellungsverfahren angeschoben werden. Weil der entsprechende A26-Abschnitt bereits im Bau ist, und damit Fakten geschaffen wurden, ist die West-Variante nur noch ein Gedankenspiel aus der Vergangenheit”, so Michael Nyveld, Erster Stadtrat in Buxtehude im August 2016, wie das Wochenblatt berichtete.

Betrachtet man nun den Bebauungsplan Nr. 111 “Wohngebiet Gieselbertstraße”, so könnte aus dem Gedankenspiel doch Realität werden, denn hier beschäftigt man sich ebenfalls mit Lärmschutzwällen entlang des neuen Wohngebietes.

Wer weiß schon, wie es in 10 Jahren aussehen wird – nicht wahr Herr Nyveld!

aktueller Flächennutzungsplan Buxtehude (gesamt)

fnp_buxtehude
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